Lerntherapie - Kosten
Um eine Übersicht über die Kosten für ein Erstgespräch, diagnostische Testungen und für Einzel- sowie Gruppentherapiesitzungen zu erhalten, kontaktieren Sie mich bitte.
Liegt bei einem Schulkind eine Legasthenie oder eine Dyskalkulie vor, gibt es die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch das Jugendamt. Hierfür muss das Kind entsprechend eines psychologischen Befundes auf Grund einer Lernstörung von einer seelischen Behinderung bedroht sein.
Beim Verdacht auf eine Lernstörung müssen zunächst genaue diagnostische Feststellungen getroffen werden. Standardisierte Tests können in meiner Praxis durchgeführt werden. Darüber hinaus wird ein schulisches Gutachten benötigt, welches bestätigt, dass bei dem Kind eine Problematik vorliegt, welche nicht ausschließlich durch schulische Hilfe zu lösen ist.
Das psychologische Gutachten sowie die schulische Bescheinigung werden anschließend beim zuständigen Jugendamt eingereicht. Ein Sachbearbeiter prüft, ob eine Förderung oder Therapie der schulischen Rehabilitation dient. Wird die sogenannte schulische Eingliederungshilfe als notwendig erachtet, erfolgt eine Übernahme der Lerntherapiekosten durch das Jugendamt nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII („Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“). Das Jugendamt beteiligt sich entsprechend der aktuellen Vergütungssätze des Landkreistages an den Kosten für die Behandlung der Lernstörung.
Bei Privatpatienten ist die Kostenerstattung über die private Krankenkasse möglich, wenn die Behandlung durch den Heilpraktiker für Psychotherapie im Leistungspaket der Privatkasse enthalten ist.
Eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist nach dem Urteil vom Bundessozialgericht aus dem Jahre 1979 (BSG, 48, 258 ff) leider nicht gestattet.
Die Kosten einer Lerntherapie können Sie steuerlich absetzen.